Wird das Anstellungsverhältnis durch Kündigung beendet, ist eine Mahnung entbehrlich. Der Kündigungstermin stellt einen Verfalltag dar, mit dessen Ablauf die säumige Arbeitgeberin ohne Weiteres in Verzug gerät (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2022.7 vom 28. März 2024, Erw. II/6; WKL.2021.20 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/9; WKL.2020.10 vom 25. Juni 2020, Erw. II/8.2). Folglich fällt der Beginn des Zinsenlaufs im vorliegenden Fall auf den 21. Dezember 2023 (Folgetag des Zugangsdatums der fristlosen Kündigung beim Rechtsvertreter des Klägers 1 [Klagebeilage 3]).