7.3. Die Beklagte schuldet dem Kläger 1 auf der zugesprochenen Entschädigung einen Verzugszins von 5 % p.a. Die Grundlage dafür bildet § 6 Abs. 1 VRPG, wonach auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen ist. Wie im Privatrecht setzt die Verzugszinspflicht die Fälligkeit der Forderung und entweder eine Mahnung des Gläubigers (Art. 102 Abs. 1 OR) oder einen für die Erfüllung bestimmten Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR) voraus (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2022.7 vom 28. März 2024, Erw. II/6; WKL.2021.20 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/9; WKL.2020.10 vom 25. Juni 2020, Erw.