hatte und er trotz ungenügender Spezifikation der Vorwürfe in der Lage gewesen wäre, im Groben dazu Stellung zu beziehen. Somit stellt die begangene Gehörsverletzung einen lediglich geringfügigen formellen Mangel dar. Dieser hat unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte eine ermessensweise festzusetzende Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 6'800.00 zur Folge.