Der fristlosen Kündigung haftet allerdings ein minder qualifizierter Formfehler an, wobei die begangene geringfügige Gehörsverletzung aber nicht schwer wiegt (siehe vorne Erw. II/1.3). 7. 7.1. Aufgrund des erwähnten formellen Mangels hat der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung bemisst und den Betrag nicht übersteigen darf, der seinem Lohn für sechs Monate entspricht (§ 9 Abs. 3 Personalreglement i.V.m. Art. 336a Abs. 2 OR).