Allerdings genügten vorliegend die vorne in Erw. II/4 festgestellten Verfehlungen des Klägers 1 bereits für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund sind die weiteren Vorwürfe betreffend das Arbeitsverhalten des Klägers 1 bzw. eine allfällige Verletzung der Arbeitspflicht oder Treuepflicht nicht weiter zu prüfen. 6. Insgesamt liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 8 Personalreglement vor, weshalb sich die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger 1 in materieller Hinsicht als rechtmässig erweist. - 34 -