Die Beklagte stützte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19. Dezember 2023 auf die dem Kläger 1 vorgeworfenen sexuellen Belästigungen, Drohungen und Beschimpfungen (vgl. Klagebeilage 2). Eine Verletzung der Arbeitspflicht sowie weitere Verstösse gegen die Treuepflicht machte sie erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich geltend, obwohl sie ihr zum Zeitpunkt der Kündigungseröffnung bereits bekannt waren (vgl. zum sog. Nachschieben von Kündigungsgründen BGE 142 III 579, Erw. 4.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese als Kündigungsgrund (unzulässig) nachgeschoben wurden. Allerdings genügten vorliegend die vorne in Erw.