5.2. Anders als private Arbeitgeber ist die staatliche Arbeitgeberin in jedem Fall an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden wie an das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV. Schon von Verfassung wegen darf sie eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2021.15 vom 19. Oktober 2022, Erw. II/2.2.1; WKL.2017.13 vom 20. Juni 2018, Erw. 3.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Diese sachlichen Gründe werden in Art. 7 Abs. 1 Personalreglement beispielhaft aufgezählt.