5. 5.1. Die Beklagte wirft dem Kläger 1 zudem vor, wiederholt seine Arbeitspflicht massiv verletzt zu haben. Die Untersuchung habe ergeben, dass er ab August 2023 kaum noch zur Arbeit erschienen sei. Eine Auswertung der Stempelkarten habe die Aussagen der Mitarbeitenden bestätigt. Es sei zudem berichtet worden, dass sich der Kläger 1 bei Anwesenheit im Büro mehrheitlich mit seinem Mobiltelefon und privaten Angelegenheiten beschäftigt habe. Neben charakterlichen Mängeln fehle es dem Kläger 1 an Führungsqualitäten und fachlicher Kompetenz.