Bereits fünf Kalendertage später, am Dienstag, 19. Dezember 2023, sprach die Beklagte die fristlose Kündigung aus (Klagebeilage 2). Angesichts der umfassenden, sorgfältig und zügig durchgeführten Abklärungen der Vorwürfe, der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der notwendigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat hat die Beklagte zeitnah und innert angemessener Frist gehandelt. Es sind keine Verzögerungen zum Nachteil des Klägers 1 ersichtlich (siehe zum zeitlichen Aspekt des rechtlichen Gehörs vorne Erw. II/1.2).