messener Frist nachdem die erforderlichen Abklärungen und Untersuchungen sorgfältig getätigt wurden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht unzumutbar ist. Im öffentlichen Personalrecht ist aufgrund der zu berücksichtigenden Verfahrensvorschriften (namentlich Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zuständigkeit) von einem höheren Zeitbedarf für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung auszugehen als im privaten Arbeitsvertragsrecht (BGE 138 I 113, Erw. 6; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 17 zu Art. 337 OR). Auch die Art der Vorwürfe kann eine längere Abklärungs- bzw. Reaktionsfrist rechtfertigen (BGE 138 I 113, Erw. 6.3.3).