Was der Kläger 1 unter einer "faireren Abklärung" versteht, erschliesst sich dem Gericht nicht (Replik, S. 7). Wie dargelegt befragte die Beklagte mehrere Mitarbeitende, wobei es sich sowohl um langjährige Mitarbeitende handelte als auch solche, die der Stellvertreter des Klägers 1 vorschlug. Anschliessend hätte sich der Kläger 1 mündlich anlässlich der Besprechung bzw. nachdem er zu dieser nicht erschien, schriftlich zu den Vorwürfen äussern können (siehe dazu vorne Erw. II/1.3). Das Vorgehen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. 4.7. 4.7.1. Entgegen den Vorbringen des Klägers 1 erfolgte die fristlose Kündigung nicht verspätet (Klage, S. 5).