Der Kläger 1 bringt denn auch weder in den Rechtsschriften noch anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht schlüssige Gründe vor, weshalb sich die Mitarbeitenden gegen ihn hätten verschwören sollen, zumal er kurz zuvor bereits von sich aus die Anstellung gekündigt hatte. Ist der Sachverhalt wie vorliegend erstellt, ist auch im öffentlichen Personalrecht eine fristlose Kündigung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Würdigung zulässig, sofern die objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (AGVE 2020, S. 383 f., Erw. 3.2.4 mit Hinweisen;