Es handelte sich um eine solche Fülle und Vielfalt an Vorfällen und massiven Vorwürfen, dass eine Absprache unter den Mitarbeitenden als abwegig zu betrachten ist, zumal die verschiedenen Vorbringen glaubwürdig aus unterschiedlichen Blickwinkeln geschildert wurden. Der Kläger 1 bringt denn auch weder in den Rechtsschriften noch anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht schlüssige Gründe vor, weshalb sich die Mitarbeitenden gegen ihn hätten verschwören sollen, zumal er kurz zuvor bereits von sich aus die Anstellung gekündigt hatte.