4.6.2. Die Beklagte kündigte nicht auf einen blossen Verdacht hin, sondern leitete nach Kenntnis der Vorwürfe umgehend eine Untersuchung ein und hörte sieben Mitarbeitende an. Die Aussagen der Mitarbeitenden waren schlüssig und ohne Widersprüche. Es handelte sich um eine solche Fülle und Vielfalt an Vorfällen und massiven Vorwürfen, dass eine Absprache unter den Mitarbeitenden als abwegig zu betrachten ist, zumal die verschiedenen Vorbringen glaubwürdig aus unterschiedlichen Blickwinkeln geschildert wurden.