4.6. 4.6.1. Der Kläger 1 macht geltend, die Beklagte habe das Anstellungsverhältnis auf Verdacht hin fristlos aufgelöst. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen und - 31 - es sei keine Strafanzeige erstattet worden. Die Beklagte habe die Vorwürfe nicht gewissenhaft abgeklärt (Klage, S. 7). Sie verweise lediglich auf Gesprächsnotizen und Zeugenbefragungen, ohne Namen, Zeit, Datum oder Ort der Vorfälle bekannt zu geben oder die Umstände fairer abzuklären (Replik, S. 5 und 7).