Gestützt auf die obigen Ausführungen konnte den Mitarbeitenden eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger 1 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Da genügend wichtige Gründe für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorlagen, durfte die Beklagte davon absehen, den Kläger 1 lediglich abzumahnen oder freizustellen. Auch die vom Kläger 1 erwähnten milderen Massnahmen wie "Schulung, Workshops, Mediationen etc." (Replik, S. 8) wären offenkundig nicht zielführend gewesen.