4.5. Eine mildere Massnahme als die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist angesichts der Schwere und Vielzahl der Verfehlungen durch einen Angestellten mit leitender Funktion nicht ersichtlich. Daran ändert die vom Kläger 1 bereits ausgesprochene und von der Beklagten akzeptierte ordentliche Kündigung per Ende Mai 2024 nichts. Gestützt auf die obigen Ausführungen konnte den Mitarbeitenden eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger 1 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden.