Die Verfehlungen des Klägers 1 sind schwerwiegend. Sie wiegen umso schwerer, als sein Verhalten aufgrund seiner Führungsposition und der damit verbundenen Verantwortung, hierarchischen Stellung und Funktion innerhalb der Gemeindeverwaltung mit erhöhter Strenge zu beurteilen ist (siehe vorne Erw. II/3.2.2 und 4.4.3.2). Insgesamt liegen genügend wichtige Gründe vor, welche eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 rechtfertigen.