__ nicht wagten, sich an die Beklagte zu wenden und von der für sie teilweise kaum aushaltbaren Situation zu berichten. Die nicht nur von den Mitarbeiterinnen, sondern auch von den Mitarbeitern als grenzüberschreitend und negativ empfundenen sexuellen Sprüche und Bemerkungen des Klägers 1 belasteten die Situation zusätzlich. Aufgrund dieser unhaltbaren Zustände war der Beklagten bzw. den Mitarbeitenden des S._____ eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 bis zum ordentlichen Kündigungstermin Ende Mai 2024 nicht mehr zumutbar. Die Verfehlungen des Klägers 1 sind schwerwiegend.