4.4.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Kläger 1 mit seinem grenzüberschreitenden Verhalten ein Arbeitsklima geschaffen hat, welches für die ihm organisatorisch unterstellten Mitarbeitenden so unangenehm war, dass es sie psychisch belastete. Mit seinen Drohungen und abschätzigen Bemerkungen hat der Kläger 1 als Vorgesetzter seine Machtposition demonstriert und ausgenützt, so dass es die Mitarbeitenden des S._____ nicht wagten, sich an die Beklagte zu wenden und von der für sie teilweise kaum aushaltbaren Situation zu berichten.