Wie es sich bereits aus dem Formular Personalgespräch PEG (Klagebeilage 7) ergibt und der Kläger 1 anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bestätigte, hatte es sich bei den diskutierten Lohnerhöhungen weniger um Sympathiebekundungen gehandelt, sondern um eine seines Erachtens notwendige personalpolitische Entscheidung, um qualifiziertem Personal bessere Arbeitsbedingungen zu bieten und eine Abwerbung zu verhindern (Protokoll, S. 63). Dies ist zwar nicht - 30 - zu beanstanden, es lässt sich aber genauso wenig daraus ableiten, dass aus diesem Grund die erhobenen Vorwürfe in Bezug auf das Verhalten des Klägers 1 haltlos wären.