Ebenfalls nichts Gegenteiliges vermag der Umstand zu belegen, dass sich der Kläger 1 offenbar für eine Lohnerhöhung einzelner Mitarbeitender eingesetzt haben will (Klage, S. 4). Wie es sich bereits aus dem Formular Personalgespräch PEG (Klagebeilage 7) ergibt und der Kläger 1 anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bestätigte, hatte es sich bei den diskutierten Lohnerhöhungen weniger um Sympathiebekundungen gehandelt, sondern um eine seines Erachtens notwendige personalpolitische Entscheidung, um qualifiziertem Personal bessere Arbeitsbedingungen zu bieten und eine Abwerbung zu verhindern (Protokoll, S. 63).