Die Zeugen haben zudem anlässlich der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie es angesichts der Drohungen und der Angst vor einer Kündigung nicht wagten, ihren Vorgesetzten zu kritisieren. Die Bewertung durch den Gemeinderat, der keine operativen Aufgaben wahrnimmt und somit keinen regelmässigen Einblick in das Tagesgeschäft hat, vermag die im Rahmen der Untersuchung durch die Beklagten erhobenen Vorwürfe jedenfalls nicht zu widerlegen, zumal ihm gegenüber weder der damalige Stellvertreter des Klägers 1 noch andere Mitarbeitende bestehende Probleme ansprachen (vgl. auch Protokoll, S. 19 f., S. 75 f.).