4.4.3.4.3. In Anbetracht der Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin, der klar kommunizierten Nulltoleranz in Bezug auf diskriminierendes und sexuell sowie psychisch belästigendes Verhalten und den deutlich erhöhten Anforderungen an das Verhalten des Klägers 1 als Vorgesetzter (Leiter des S._____; vgl. auch vorne Erw. II/3.2.2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 8 zu Art. 337 OR) war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Schutz der Mitarbeitenden und namentlich auch der Mitarbeiterinnen nicht mehr zumutbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2023 vom 4. März 2024, Erw. 7.6).