Ausschlaggebend ist aber, dass die betreffende Mitarbeiterin das Verhalten des Klägers 1 als sexuell motiviert auffasste und den Vorfall als unangenehm, beschämend und negativ empfunden hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche andere Motivation ihn zu diesem (geradezu bizarren) Verhalten veranlasst haben könnte. Ausschlaggebend ist, wie erwähnt, dass das Verhalten des Klägers 1 seitens der Mitarbeiterin und der Beklagten unerwünscht und für die Mitarbeiterin äusserst unangenehm war. Dasselbe gilt für die von zwei Mitarbeiterinnen geschilderten Berührungen durch den Kläger 1.