4.4.3.4.2. In der Weisung betreffend Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung hält die Beklagte weiter fest, dass unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche jeder Art, in Form von Gesten, Äusserungen und körperlichem Kontakt als nicht tolerierbare sexuelle Belästigung gelten. Inwiefern der in Erw. II/4.3.5.1 festgestellte Vorfall betreffend die "Überprüfung der Rocklänge" bei einer Mitarbeiterin sexuell motiviert war, ist nicht belegt. Ausschlaggebend ist aber, dass die betreffende Mitarbeiterin das Verhalten des Klägers 1 als sexuell motiviert auffasste und den Vorfall als unangenehm, beschämend und negativ empfunden hat.