Mit diesem Verhalten verstiess der Kläger 1 gegen die von der Beklagten erlassene Weisung betreffend Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung, wonach sie keinerlei sexuelle und psychische Belästigungen am Arbeitsplatz toleriere und als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz ahnde. Die Beklagte hält in ihrer Weisung unmissverständlich fest, dass sie jegliche Handlungen mit sexuellem Bezug, aber auch Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, sexistische Sprüche, anzügliche Bemerkungen oder ähnliches nicht akzeptiere (siehe vorne Erw. II/4.4.2).