Ob die Bezeichnung einen diskriminierenden Zusammenhang aufwies und damit gegen eine Strafnorm oder die von der Beklagten erlassene Weisung gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung verstösst, kann vorliegend offenbleiben. Jegliche Äusserungen, die sich auf die Herkunft einer Person beziehen, sind insbesondere für Angestellte in leitender Position gegenüber Mitarbeitenden weder angemessen noch angebracht.