4.4.3.3. Die Zeugen bestätigten, dass der Kläger 1 vier Mitarbeitende als "Shipi" bzw. deren Gruppierung als "Shipi-Clan" bezeichnet hatte, wobei sie darauf hinwiesen, dass dies wohl nicht rassistisch gemeint war. Von den betroffenen und dazu befragten Personen wurde die Bezeichnung aber teilweise als beleidigend aufgefasst. Ob die Bezeichnung einen diskriminierenden Zusammenhang aufwies und damit gegen eine Strafnorm oder die von der Beklagten erlassene Weisung gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung verstösst, kann vorliegend offenbleiben.