Unabhängig davon, ob der Gemeinderat eine strafrechtliche Verfolgung gegen den Kläger 1 eingeleitet hat, war der Beklagten und insbesondere ihren Mitarbeitenden unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses und eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger 1 nicht mehr zumutbar. Die Beklagte war aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, nach Kenntnis der Umstände sofort Massnahmen zu ergreifen, um die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden zu schützen.