Auch respektloses Verhalten gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen beziehungsweise grobe Verletzungen der gegenseitigen Achtung, der Höflichkeit und des Anstandes, die keine Beschimpfungen sind, können Grund zu einer fristlosen Kündigung geben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1979/2024 vom 28. März 2025, Erw. 4.4.4, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4D_79/2016 vom 23. März 2017, Erw. 6). Der Umfang der Treuepflicht hängt dabei stark von der Stellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb ab. Leitende Angestellte haben aufgrund ihrer Stellung eine erhöhte Treuepflicht, weshalb sie einem strengerem Massstab unterstehen (EWA SURDYKA, Der sachliche Kündi-