Mit den ausgesprochenen Drohungen verletzte der Kläger 1 seine Treuepflicht gegenüber der Beklagten. Diese kann insbesondere durch die sogenannte Störung des Betriebsfriedens verletzt werden, wobei Arbeitnehmende namentlich nicht die Persönlichkeitsrechte anderer Mitarbeitenden verletzen dürfen (PORTMANN/RUDOLPH, in: BSK OR I, N. 4 zu Art. 321a OR). Auch respektloses Verhalten gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen beziehungsweise grobe Verletzungen der gegenseitigen Achtung, der Höflichkeit und des Anstandes, die keine Beschimpfungen sind, können Grund zu einer fristlosen Kündigung geben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1979/2024 vom 28. März 2025, Erw.