Das Verhalten des Klägers 1 führte zu einem Arbeitsklima, das im Zeitpunkt seiner Kündigung bzw. fristlosen Entlassung offenbar so katastrophal war, dass die Mehrheit der befragten Zeugen sich nicht oder nur mit Schrecken hätten vorstellen können, während der ordentlichen Kündigungsdauer von sechs Monaten mit dem Kläger 1 weiterhin am selben Ort zu arbeiten (Protokoll, S. 22, 31, 39, 44, 48). Aufgrund der vom Kläger 1 aufgebauten Bedrohungskulisse wagte es aber trotz allem niemand, sich an die Beklagte zu wenden. - 27 -