Gestützt auf die überzeugenden Aussagen der befragten Mitarbeitenden hatte der Kläger 1 jedenfalls versucht, einzelne Teammitglieder mit seinem launischen und teilweise herrischen Verhalten zu verunsichern und einzuschüchtern, womit er sie psychisch massiv belastet hatte. Das Verhalten des Klägers 1 führte zu einem Arbeitsklima, das im Zeitpunkt seiner Kündigung bzw. fristlosen Entlassung offenbar so katastrophal war, dass die Mehrheit der befragten Zeugen sich nicht oder nur mit Schrecken hätten vorstellen können, während der ordentlichen Kündigungsdauer von sechs Monaten mit dem Kläger 1 weiterhin am selben Ort zu arbeiten (Protokoll, S. 22, 31, 39, 44, 48).