Ob das ungebührliche und angsteinflössende Verhalten des Klägers 1 bereits als Mobbing zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen der befragten Mitarbeitenden hatte der Kläger 1 jedenfalls versucht, einzelne Teammitglieder mit seinem launischen und teilweise herrischen Verhalten zu verunsichern und einzuschüchtern, womit er sie psychisch massiv belastet hatte.