4.4.3.2. Gemäss den Darstellungen der von der Beklagten sowie vom Verwaltungsgericht befragten Mitarbeitenden hat der Kläger 1 seine Mitarbeitenden bedroht. Er hat sie mit persönlichen Konsequenzen und insbesondere mit einer allfälligen Kündigung des Anstellungsverhältnisses eingeschüchtert (siehe vorne Erw. II/4.3.3). Insbesondere bei jenen Mitarbeiterinnen, die branchenfremd und auf ihre Stelle dringend angewiesen waren, oder bei Mitarbeitenden, die aufgrund ihres Alters Angst vor einem Stellenverlust hatten, waren die direkten oder impliziten Kündigungsandrohungen besonders einschneidend (siehe vorne Erw. II/4.3.3; Protokoll, S. 48).