(siehe vorne Erw. II/4.3). In Bezug auf einzelne Mitarbeiterinnen bot er seine Hilfe an und nutzte in der Folge das daraus entstandene Abhängigkeitsverhältnis aus (vgl. Protokoll, S. 45, 58, 62 ["Helfersyndrom"]). Insgesamt fällt auf, dass der Kläger 1 sein Privatleben und die Beziehungen am Arbeitsleben kaum trennte; er scheint seine privaten Probleme ungefiltert in den Arbeitsalltag getragen und mit seinen Mitarbeitenden ungefragt geteilt zu haben. Ein Verhalten, das sich mit seiner Position als Vorgesetzter und Leiter eines S._____ klarerweise nicht vereinbaren lässt.