4.4.3. 4.4.3.1. Die gegen den Kläger 1 erhobenen Vorwürfe sind in ihrer Gesamtheit gravierend. Aus den Besprechungsprotokollen und den Aussagen vor Verwaltungsgericht ergibt sich, dass der Kläger 1 mit seinen Mitarbeitenden einerseits ein kollegiales, teilweise freundschaftliches, vereinzelt auch intimes Verhältnis pflegte (mit H._____ sowie zuvor mit seiner damaligen Stellvertreterin L._____, mit welcher er die Anstellung bei der Beklagten gemeinsam antrat;