In schwerwiegenden Fällen, wie bei massiven Drohungen gegenüber Arbeitskolleginnen oder -kollegen, ist die fristlose Entlassung geradezu geboten (BGE 127 III 351, Erw. 4/b/dd; WOLFANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I [BSK OR I], 7. Aufl. 2020, N. 7 f. zu Art. 328 OR). Wenn die belästigende Person eine Führungskraft mit einer dominanten Position oder einem gewissen Einfluss im Unternehmen ist, gilt das Vertrauensverhältnis bei Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich als zerstört oder tiefgreifend beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2018 vom 10. Oktober 2018, Erw.