SR 151.1]). Aufgrund dieser allgemeinen Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht nur eigene persönlichkeitsverletzende Handlungen zu unterlassen, sondern ihren Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch Schutz gegen Dritte zu gewähren. Dazu zählt das Ergreifen von geeigneten Massnahmen gegen persönlichkeitsverletzende Eingriffe durch Vorgesetzte, Mitarbeitende oder Kunden. Eine solche Massnahme kann die fristlose Entlassung eines fehlbaren Mitarbeitenden sein. In schwerwiegenden Fällen, wie bei massiven Drohungen gegenüber Arbeitskolleginnen oder -kollegen, ist die fristlose Entlassung geradezu geboten (BGE 127 III 351, Erw.