Auch Art. 328 OR verpflichtet Arbeitgeber zum Schutz der Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmenden, zur Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit und für die Wahrung der Sittlichkeit besorgt zu sein. Arbeitgeber müssen insbesondere dafür sorgen, dass Mitarbeitende nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen (Abs. 1; vgl. zudem Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 [Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1]).