4.4.2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Personalreglement treffen die Arbeitgeberin und alle für sie handelnden Stellen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Gemeinderat am tt.mm.jjjj die Weisung erlassen, wonach er sich in "in aller Deutlichkeit gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung und für die Gleichstellung von Mann und Frau" ausspricht (Beilage 15). Es wird Folgendes festgehalten: