4.4. 4.4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das von den Mitarbeitenden und Zeugen anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht beschriebene und für das Verwaltungsgericht grossmehrheitlich erstellte Verhalten des Klägers 1 geeignet war, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten war.