Insgesamt konnten anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zwar nicht ausnahmslos alle in den Besprechungsprotokollen der Beklagten angeführten und anlässlich der Zeugenbefragung erhobenen Vorwürfe bestätigt werden. Für das Verwaltungsgericht ist jedoch erstellt, dass der Kläger 1 generell ein übergriffiges Verhalten gezeigt hat, wodurch sich die Mitarbeiterinnen – in Verbindung mit seinen sexistischen Sprüchen sowie den Begegnungen hinter verschlossener Tür – nachvollziehbarerweise bedrängt gefühlt hatten. - 24 -