Nicht erstellt ist für das Verwaltungsgericht, dass der Kläger 1 einer Mitarbeiterin in Anwesenheit ihrer Arbeitskollegin K._____ erzählt habe, er habe letztere bei ihr zu Hause nackt gesehen (Protokoll, S. 36; Klageantwortbeilage 5, S. 3). Der Vorfall wurde weder von einer Zeugin oder einem Zeugen noch von der betroffenen K._____ bestätigt. Ohnehin war K._____ gemäss eigenen Angaben von sexuellen Äusserungen oder physischen Grenzüberschreitungen nicht betroffen; ihr gegenüber habe sich der Kläger 1 immer korrekt verhalten und sie habe auch keine sexistischen Bemerkungen mitbekommen (Protokoll, S. 3 f.).