tokollen der Beklagten (Protokoll, S. 27 f.; Klageantwortbeilage 4, S. 3), weshalb sie dem Verwaltungsgericht im Gesamtzusammenhang glaubwürdig erscheinen. Ebenso verhält es sich mit den Aussagen der Zeugin G._____, welche gegenüber der Beklagten noch angab, der Kläger 1 habe sie nicht ernst genommen, als sie ihn bat, aufzuhören (Klageantwortbeilage 5, S. 4). Zudem berichtete die Zeugin H._____ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht glaubwürdig, dass sie sich vom Kläger 1 bedrängt gefühlt habe. Er sei jeweils in ihr Büro gekommen und habe die Tür geschlossen, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Protokoll, S. 42).