Nachdem sie ihm gesagt habe, sie wolle dies nicht, sei es aber nicht mehr vorgekommen (Protokoll, S. 35). Die Ausführungen anlässlich der Verhandlung zum unerwünschten Anfassen durch den Kläger 1 und zu den Bemerkungen zu den Beinen – es sei gefährlich, wenn man so schöne Beine habe und die Schuldner sie anschauen könnten – decken sich mit den Angaben in den Besprechungspro- - 23 -