__ bestätigt, welche von F._____ unbemerkt beobachtet hatte, wie der Kläger 1 auf dem Gang vor ihr auf die Knie gegangen sei (Protokoll, S. 43). Die Beschreibungen der beiden Zeuginnen, wo sich der Vorfall exakt zugetragen hatte, sind zwar nicht deckungsgleich. Der Vorfall selbst war in der Erinnerung der Zeuginnen aber noch stark präsent, weshalb ein allfälliger Widerspruch in Bezug auf den konkreten Ort in den Büroräumlichkeiten des S._____ (Korridor oder Empfang) nichts daran ändert, dass der Vorfall an sich für das Verwaltungsgericht erstellt ist.