_ gab weiter zu Protokoll, dass sie und ihre Schwester sowie die beiden Arbeitskollegen vom Kläger 1 als "Shipi" bzw. als "Shipi-Clan" bezeichnet worden seien. Er habe sich ihr gegenüber zudem dahingehend geäussert, dass sie in der Schweiz nicht integriert sei und auch in den Kosovo zurückgehen könne, um dort Geld zu verdienen (Protokoll, S. 25). Die Zeugin G._____ bestätigte die Verwendung des Begriffs "Shipi", wobei es sich dabei für sie – anders als für ihre Schwester – um eine abwertende Bezeichnung für Menschen mit albanischer Herkunft handelt (Protokoll, S. 32, 34). Gemäss der Zeugin H.__