4.3.4. Die Vorwürfe betreffend rassistische Äusserungen wurden anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht von der Zeugin K._____ und den Zeugen N._____ und E._____ nicht bestätigt. Aufgrund der Aussagen scheint sich der Kläger 1 aber daran gestört zu haben, dass sich vier Mitarbeitende albanischer Herkunft zu einer "Gruppe formiert" hatten, welche offenbar die Mittagspausen zusammen verbrachte und sich auch in der Freizeit traf (Protokoll, S. 9, 25, 41). So wies der Zeuge E._____ auf die – seines Erach- - 21 -